4. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten wie auch ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 3’143.90 zu Lasten des Staates.