1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit separatem Strafbefehl erledigt wurde. Indes besagt die Strafbarkeit des Konsums nichts über die Fahreignung, zumal der Beschuldigte vorliegend einige Tage vor dem 7. Dezember 2022 Cannabis und Kokain konsumiert haben soll (U-act. 0.1.01). Auch dies spricht dagegen, dem Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 66 vom 2. September 2019 E. 2.d m.H.).