In strafbarer Weise ist somit nur derjenige fahrunfähig, in dessen Blut Cannabis oder Kokain in einer Menge festgestellt wird, welche den amtlichen Grenzwert erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV- ASTRA), was vorliegend nicht der Fall ist. Andere Normen, welche das Fahren mit Betäubungsmittelwerten unter diesen Grenzen verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Unabhängig von einem Grenzwert dagegen strafbar ist der Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit separatem Strafbefehl erledigt wurde.