Aufgeregte, unruhige, redselige und mit geschlossenen Augen schwankende Personen mögen verdächtig sein. Die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung läuft hier jedoch auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus, widerlegt die Staatsanwaltschaft doch nicht, dass diese beschriebenen Symptome auch durch die vom Beschuldigten geltend gemachte ADHS- Erkrankung erklärbar wären, zu deren Behandlung ihm Medikamente ver- Kantonsgericht Schwyz 4