2. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist der Beschuldigte nicht beschwert, da insoweit erwogen wurde, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde (angef. Verfügung E. 2, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte hingegen zu Recht gegen die Kostenauflage: Kantonsgericht Schwyz 3