1. Am 7. Dezember 2022 wurde A.________ um ca. 19:40 Uhr in Bäch polizeilich kontrolliert, weil er zügig einen Personenwagen lenkte. Dabei hinterliess er einen aufgeregten, unruhigen und sehr redseligen Eindruck, so dass er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verdächtigt wurde, zumal er mit geschlossenen Augen schwankte (U-act. 8.1.02). Die Messwerte der abgenommenen Blut- und Urinprobe lagen jedoch unter der Nachweisgrenze für Kokain und Cannabis (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte daher das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 11. April 2023 ein (angef. Verfügung Dispositivziff.