{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-2_2023-10-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5a0030ea543c26fb6df417a998b16970"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-2_2023-10-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2593083dbf419bbf7e275bbb04a0c66b4532a228fc490853627c2f380e90689de4bdd9b124fb25ef7a2e1419ee9236b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2593083dbf419bbf7e275bbb04a0c66b4532a228fc490853627c2f380e90689de4bdd9b124fb25ef7a2e1419ee9236b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_2", "Checksum": "5ebe43c22d57060d5c88036702849d47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.10.2023 GPR 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:08:29", "Checksum": "ce8ee2c23fe3728adcaec3c8e410cfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.10.2023 GPR 2023 2\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nc) Weiter erscheint die Tragweite der Auffassung, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs bei durch Untersuchungen nachweisbaren Betäubungsmittelkonsum im Unterschied zu einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit unabhängig von der nachweisbaren Menge im Blut verboten sei (ebd. E. 4.2), zumindest diskutabel. Der ermächtigte Bundesrat (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG)\nüberliess es dem Bundesamt, die Fahrfähigkeitsgrenzwerte festzulegen (Art. 2\nAbs. 2bis VRV). In strafbarer Weise ist somit nur derjenige fahrunfähig, in\ndessen Blut Cannabis oder Kokain in einer Menge festgestellt wird, welche\nden amtlichen Grenzwert erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-\nASTRA), was vorliegend nicht der Fall ist. Andere Normen, welche das Fahren mit Betäubungsmittelwerten unter diesen Grenzen verbieten würden, sind\nnicht ersichtlich. Unabhängig von einem Grenzwert dagegen strafbar ist der\nKonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit separatem Strafbefehl erledigt wurde. Indes besagt die Strafbarkeit des Konsums nichts über die Fahreignung, zumal der Beschuldigte vorliegend einige\nTage vor dem 7. Dezember 2022 Cannabis und Kokain konsumiert haben soll\n(U-act. 0.1.01). Auch dies spricht dagegen, dem Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 66 vom 2. September 2019\nE. 2.d m.H.).\n\n4. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten\nwie auch ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten\ndes Staates;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten\nvon Fr. 3’143.90 zu Lasten des Staates.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A\nan die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie\nnach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 31. Oktober 2023 amu\n"}