{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-2_2023-10-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5a0030ea543c26fb6df417a998b16970"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-2_2023-10-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2593083dbf419bbf7e275bbb04a0c66b4532a228fc490853627c2f380e90689de4bdd9b124fb25ef7a2e1419ee9236b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2593083dbf419bbf7e275bbb04a0c66b4532a228fc490853627c2f380e90689de4bdd9b124fb25ef7a2e1419ee9236b0eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_2", "Checksum": "5ebe43c22d57060d5c88036702849d47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.10.2023 GPR 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:08:29", "Checksum": "ce8ee2c23fe3728adcaec3c8e410cfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.10.2023 GPR 2023 2\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 31. Oktober 2023\nGPR 2023 2\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023,\nSU 2022 10518);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 7. Dezember 2022 wurde A.________ um ca. 19:40 Uhr in Bäch\npolizeilich kontrolliert, weil er zügig einen Personenwagen lenkte. Dabei hinterliess er einen aufgeregten, unruhigen und sehr redseligen Eindruck, so\ndass er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verdächtigt wurde, zumal er\nmit geschlossenen Augen schwankte (U-act. 8.1.02). Die Messwerte der abgenommenen Blut- und Urinprobe lagen jedoch unter der Nachweisgrenze für\nKokain und Cannabis (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte daher\ndas Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 11. April\n2023 ein (angef. Verfügung Dispositivziff. 1). Die Verfahrenskosten und Gebühren von total Fr. 3’143.90 auferlegte sie mit der Begründung dem Beschuldigten (ebd. Ziff. 2 f.), dass aufgrund der beschriebenen, auf Drogenkonsum\nhindeutenden Symptome der Verdacht der Polizei angesichts des Fundes\neines Minigrips mit ca. 2 Gramm Kokain im Personenwagen zulässig gewesen\nsei (ebd. E. 3). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl wurde der Beschuldigte\nder mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, u.a. wegen\ndes Besitzes des sicherstellten Minigrips Kokain in seinem Personenwagen\nschuldig gesprochen sowie unter Auflage der Verfahrenskosten von\nFr. 100.00 mit Fr. 300.00 gebüsst (U-act. 0.1.01). Der Beschuldigte beschwert\nsich mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Einstellungsverfügung. Er fühlt\nsich nicht richtig behandelt und bedauert die Verfahrenskosten nicht bezahlen\nzu können. Die Staatsanwaltschaft teilt vernehmlassend mit, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und beantragt die kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde (KG-act. 4).\n\n2. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist der Beschuldigte nicht beschwert, da insoweit erwogen wurde, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde\n(angef. Verfügung E. 2, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen beschwert sich\nder Beschuldigte hingegen zu Recht gegen die Kostenauflage:\nKantonsgericht Schwyz 3\n\na) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei\nEinstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens\nbewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO,\nArt. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in\nder Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird,\nes treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage\neiner Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention\nvereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder\nungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren\nveranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht\ndarf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit\nHinweisen).\n\nb) Soweit im Personenwagen des Beschuldigten ein Minigrip mit ca. 2\nGramm Kokain sichergestellt wurde, ist diesbezüglich das Strafverfahren mit\nentsprechenden Kostenfolgen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erledigt worden. In Bezug auf den Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung (Fahrunfähigkeit) fasste die Polizei einen Verdacht aufgrund von Anzeichen, die aufgewiesen zu haben, dem Beschuldigten weder\nzivilrechtlich noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgeworfen\nwerden kann. Aufgeregte, unruhige, redselige und mit geschlossenen Augen\nschwankende Personen mögen verdächtig sein. Die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung läuft hier jedoch auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus, widerlegt die Staatsanwaltschaft doch nicht, dass diese beschriebenen\nSymptome auch durch die vom Beschuldigten geltend gemachte ADHS-\nErkrankung erklärbar wären, zu deren Behandlung ihm Medikamente ver-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nschrieben worden sind, welche die Polizei ihm nach einer vorübergehenden\nSicherstellung zurückgab (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3). Es ist daher nicht erstellt,\ndass der Beschuldigte unter Betäubungsmitteleinfluss unterwegs war.\n\n"}