Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Oktober 2023 GPR 2023 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolge) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2023, SU 2022 10518);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Am 7. Dezember 2022 wurde A.________ um ca. 19:40 Uhr in Bäch polizeilich kontrolliert, weil er zügig einen Personenwagen lenkte. Dabei hin- terliess er einen aufgeregten, unruhigen und sehr redseligen Eindruck, so dass er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verdächtigt wurde, zumal er mit geschlossenen Augen schwankte (U-act. 8.1.02). Die Messwerte der ab- genommenen Blut- und Urinprobe lagen jedoch unter der Nachweisgrenze für Kokain und Cannabis (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte daher das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 11. April 2023 ein (angef. Verfügung Dispositivziff. 1). Die Verfahrenskosten und Ge- bühren von total Fr. 3’143.90 auferlegte sie mit der Begründung dem Beschul- digten (ebd. Ziff. 2 f.), dass aufgrund der beschriebenen, auf Drogenkonsum hindeutenden Symptome der Verdacht der Polizei angesichts des Fundes eines Minigrips mit ca. 2 Gramm Kokain im Personenwagen zulässig gewesen sei (ebd. E. 3). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, u.a. wegen des Besitzes des sicherstellten Minigrips Kokain in seinem Personenwagen schuldig gesprochen sowie unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 100.00 mit Fr. 300.00 gebüsst (U-act. 0.1.01). Der Beschuldigte beschwert sich mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Einstellungsverfügung. Er fühlt sich nicht richtig behandelt und bedauert die Verfahrenskosten nicht bezahlen zu können. Die Staatsanwaltschaft teilt vernehmlassend mit, dass der Strafbe- fehl in Rechtskraft erwachsen sei und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). 2. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist der Beschuldigte nicht be- schwert, da insoweit erwogen wurde, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde (angef. Verfügung E. 2, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen beschwert sich der Beschuldigte hingegen zu Recht gegen die Kostenauflage: Kantonsgericht Schwyz 3 a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzte und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützen (BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). b) Soweit im Personenwagen des Beschuldigten ein Minigrip mit ca. 2 Gramm Kokain sichergestellt wurde, ist diesbezüglich das Strafverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbe- fehl erledigt worden. In Bezug auf den Gegenstand der angefochtenen Ein- stellungsverfügung (Fahrunfähigkeit) fasste die Polizei einen Verdacht auf- grund von Anzeichen, die aufgewiesen zu haben, dem Beschuldigten weder zivilrechtlich noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgeworfen werden kann. Aufgeregte, unruhige, redselige und mit geschlossenen Augen schwankende Personen mögen verdächtig sein. Die Kostenauflage trotz Ver- fahrenseinstellung läuft hier jedoch auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hin- aus, widerlegt die Staatsanwaltschaft doch nicht, dass diese beschriebenen Symptome auch durch die vom Beschuldigten geltend gemachte ADHS- Erkrankung erklärbar wären, zu deren Behandlung ihm Medikamente ver- Kantonsgericht Schwyz 4 schrieben worden sind, welche die Polizei ihm nach einer vorübergehenden Sicherstellung zurückgab (vgl. U-act. 8.1.01 S. 3). Es ist daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte unter Betäubungsmitteleinfluss unterwegs war. c) Weiter erscheint die Tragweite der Auffassung, wonach das Führen ei- nes Motorfahrzeugs bei durch Untersuchungen nachweisbaren Betäubungs- mittelkonsum im Unterschied zu einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit unab- hängig von der nachweisbaren Menge im Blut verboten sei (ebd. E. 4.2), zu- mindest diskutabel. Der ermächtigte Bundesrat (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) überliess es dem Bundesamt, die Fahrfähigkeitsgrenzwerte festzulegen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In strafbarer Weise ist somit nur derjenige fahrunfähig, in dessen Blut Cannabis oder Kokain in einer Menge festgestellt wird, welche den amtlichen Grenzwert erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV- ASTRA), was vorliegend nicht der Fall ist. Andere Normen, welche das Fah- ren mit Betäubungsmittelwerten unter diesen Grenzen verbieten würden, sind nicht ersichtlich. Unabhängig von einem Grenzwert dagegen strafbar ist der Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der hier von der Staatsanwaltschaft mit se- paratem Strafbefehl erledigt wurde. Indes besagt die Strafbarkeit des Kon- sums nichts über die Fahreignung, zumal der Beschuldigte vorliegend einige Tage vor dem 7. Dezember 2022 Cannabis und Kokain konsumiert haben soll (U-act. 0.1.01). Auch dies spricht dagegen, dem Beschuldigten Verfahrens- kosten aufzuerlegen (zum Ganzen vgl. BEK 2019 66 vom 2. September 2019 E. 2.d m.H.). 4. Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten wie auch ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der angefochte- nen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von Fr. 3’143.90 zu Lasten des Staates. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Oktober 2023 amu