3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.