mit der Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 für die zusätzlichen Untersuchungshandlungen in der angefochtenen Verfügung rechnen. Letztere Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden, offenkundig auch nicht bezüglich der Gebührenhöhe. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die gegen die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. Februar 2023 sprächen, womit auch die in diesem Strafbefehl angeordnete Kostenauflage rechtskräftig wurde, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 betreffend Feststellung der Rechtskraft somit nicht überprüft werden kann.