In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Einsprache des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchführte und einen neuen Strafbefehl erliess (vgl. Art. 355 StPO; vgl. vorstehend E. 1), musste der schuldig gesprochene Beschwerdeführer mit einer Kostenauflage für den neuen Strafbefehl sowie Kantonsgericht Schwyz 5