d) Im Übrigen trägt die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Laut § 26 Ziff. 8 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) betragen die Gebühren für einen Strafbefehl zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 2’000.00. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Einsprache des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchführte und einen neuen Strafbefehl erliess (vgl. Art.