21) rechtskräftig angeordnete Auflage der Gebühr von Fr. 160.00 und mithin gegen die Feststellung der Rechtskraft dieses Strafbefehls vom 10. März 2023 und/oder gegen die Auflage der durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 in der angefochtenen Verfügung beschweren will. Trotz Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels reichte der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben Jurist ist (vgl. Vi-act. 14, S. 2 und Vi-act. 19, S. 1), auch innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein.