c) Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers enthält weder Rechtsbegehren noch bezeichnet der Beschwerdeführer, welche Dispositiv-Ziffern er anfechten will und mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung er nicht einverstanden ist. Unklar bleibt insbesondere, ob sich der Beschwerdeführer gegen die im Strafbefehl vom 21. Februar 2023 (Vi-act. 21) rechtskräftig angeordnete Auflage der Gebühr von Fr. 160.00 und mithin gegen die Feststellung der Rechtskraft dieses Strafbefehls vom 10. März 2023 und/oder gegen die Auflage der durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 in der angefochtenen Verfügung beschweren will.