b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht darüber informiert, dass in den Kosten von Fr. 210.00 die Verfahrenskosten nicht beinhaltet seien. Er habe diese Verfügung anerkannt, um das Thema abzuschliessen, obwohl ein fahler Nachgeschmack hängen geblieben sei. Die Gebühren von Fr. 160.00 und der Umstand, dass nachträglich noch Kosten auferlegt würden, seien nicht erwähnt worden. Bei einer Busse von Fr. 50.00 Kantonsgericht Schwyz 4