Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2023 rechtzeitig eine als „Antrag“ bezeichnete Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. KG-act. 3), wogegen nicht opponierte wurde. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde von fünf Tagen seit Zugang der Verfügung unter Hinweis auf eventuelles Nichteintreten auf das Rechtsmittel im Säumnisfall eingeräumt (KG-act. 3), woraufhin sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.