Sodann erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2023 einen neuen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer wegen der erwähnten Widerhandlung erneut schuldig sprach, ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfahrenskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 160.00 auferlegte (Vi-act. 21).