1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. August 2022 der Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 ZPO schuldig (Vi-act. 9), wogegen der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erhob (Viact. 14). Sodann erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2023 einen neuen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer wegen der erwähnten Widerhandlung erneut schuldig sprach, ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfahrenskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 160.00 auferlegte (Vi-act.