{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-1_2023-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f2c775f338bfe1d8aedbe3fb9330225c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-1_2023-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e0c5805f930bcd5f350139bc2fac434305ca57b531531f7069939b1008269c15b23ea6350a9596a388ea576dfc5f3d5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e0c5805f930bcd5f350139bc2fac434305ca57b531531f7069939b1008269c15b23ea6350a9596a388ea576dfc5f3d5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_1", "Checksum": "3389f197abca15f84a4115aea4432d93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.05.2023 GPR 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Rechtskraft (Kostenfolge) | Wirtschaftl. 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März 2023 und/oder gegen\ndie Auflage der durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 200.00 in der angefochtenen Verfügung beschweren will.\nTrotz Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels reichte der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben Jurist ist (vgl. Vi-act. 14, S. 2\nund Vi-act. 19, S. 1), auch innert Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Damit vermag der Beschwerdeführer den dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für juristische Laien – nicht nachzukommen und es ist\nauf die Beschwerde somit nicht einzutreten.\n\nd) Im Übrigen trägt die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung\ngemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Laut § 26 Ziff. 8 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz\n(SRSZ 173.111) betragen die Gebühren für einen Strafbefehl zwischen\nFr. 100.00 bis Fr. 2’000.00. In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf,\ndass die Staatsanwaltschaft wegen der Einsprache des Beschwerdeführers\nein Beweisverfahren durchführte und einen neuen Strafbefehl erliess\n(vgl. Art. 355 StPO; vgl. vorstehend E. 1), musste der schuldig gesprochene\nBeschwerdeführer mit einer Kostenauflage für den neuen Strafbefehl sowie\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nmit der Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 für die zusätzlichen Untersuchungshandlungen in der angefochtenen Verfügung rechnen. Letztere\nVerfügung ist insofern nicht zu beanstanden, offenkundig auch nicht bezüglich\nder Gebührenhöhe. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer keine\nGründe geltend, die gegen die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls\nvom 21. Februar 2023 sprächen, womit auch die in diesem Strafbefehl angeordnete Kostenauflage rechtskräftig wurde, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023\nbetreffend Feststellung der Rechtskraft somit nicht überprüft werden kann.\n\n3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter\nist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1\nStPO);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A\nan die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie\nnach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 9. Mai 2023 kau\n"}