{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-1_2023-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f2c775f338bfe1d8aedbe3fb9330225c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2023-1_2023-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2023_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e0c5805f930bcd5f350139bc2fac434305ca57b531531f7069939b1008269c15b23ea6350a9596a388ea576dfc5f3d5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e0c5805f930bcd5f350139bc2fac434305ca57b531531f7069939b1008269c15b23ea6350a9596a388ea576dfc5f3d5ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2023_1", "Checksum": "3389f197abca15f84a4115aea4432d93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2023 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 09.05.2023 GPR 2023 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Rechtskraft (Kostenfolge) | Wirtschaftl. 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März\n2023, SU 2022 6104);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl\nvom 22. August 2022 der Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 ZPO schuldig (Vi-act. 9), wogegen der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Einsprache erhob (Viact. 14). Sodann erliess die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2023 einen\nneuen Strafbefehl, in welchem sie den Beschwerdeführer wegen der erwähnten Widerhandlung erneut schuldig sprach, ihn mit einer Busse von Fr. 50.00\nbei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestrafte und ihm die Verfahrenskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 160.00 auferlegte (Vi-act. 21).\nSodann stellte die Staatsanwaltschaft am 10. März 2023 die Rechtskraft des\nStrafbefehls vom 21. Februar 2023 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer\ndie durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten\nvon Fr. 200.00, die gemäss Dispositiv-Ziffer 3 innert 30 Tagen an die Staatsanwaltschaft zu bezahlen sind (angefochtene Verfügung).\n\nGegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2023\nrechtzeitig eine als „Antrag“ bezeichnete Rechtsmitteleingabe beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde\n(vgl. KG-act. 3), wogegen nicht opponierte wurde. Am 30. März 2023 wurde\ndem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde von\nfünf Tagen seit Zugang der Verfügung unter Hinweis auf eventuelles Nichteintreten auf das Rechtsmittel im Säumnisfall eingeräumt (KG-act. 3), woraufhin\nsich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess.\n\n2. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich\noder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nbei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat\nnach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nsie anficht (lit. a), d.h. sie hat auf das Dispositiv des angefochtenen Ent-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nscheids bezugnehmende Anträge zu stellen (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b; Riklin, StPO-Kommentar, 2. A.\n2014, Art. 385 StPO N 2). Zudem hat sie anzugeben, welche Gründe einen\nanderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).\nAus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinn der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert\nhaben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten,\ndass und inwiefern ein Beschwerdegrund gegeben ist. Ferner hat sich der\nBeschwerdeführer zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, wozu das bloss pauschale\nBestreiten der Richtigkeit der Erwägungen nicht ausreicht (Guidon, a.a.O.,\nArt. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die\nEingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers\nhinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts\n1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur\nVerbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe\nauch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihn\nnicht darüber informiert, dass in den Kosten von Fr. 210.00 die Verfahrenskosten nicht beinhaltet seien. Er habe diese Verfügung anerkannt, um das Thema\nabzuschliessen, obwohl ein fahler Nachgeschmack hängen geblieben sei. Die\nGebühren von Fr. 160.00 und der Umstand, dass nachträglich noch Kosten\nauferlegt würden, seien nicht erwähnt worden. Bei einer Busse von Fr. 50.00\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nsei dies ein sehr übertriebenes Gebührengebaren. Die Kosten der Staatsanwaltschaft seien auf das Minimum zu reduzieren und auf einen gerechten Betrag von Fr. 100.00 festzusetzen. In Zukunft solle doch offengelegt werden,\ndass weitere Kosten noch nicht enthalten seien (KG-act. 1).\n\n"}