ren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 lit. b StPO);- verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin für das Strafverfahren mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.