5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit pauschal Fr. 300.00 zu entschädigen. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch im Vergleich zu den Beschwerdeanträgen von ursprünglich Fr. 1’500.00 bzw. Fr. 2’500.00 Entschädigungen und Fr. 5’000.00 Genugtuung nur unwesentlich abgeändert, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ohne die Kosten des 2. Rechtsgangs) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie für das Beschwerdeverfah- Kantonsgericht Schwyz 7