Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren sich auf die Kündigung auswirkte und die Beschwerdeführerin erheblich verletzte, umso weniger als die F.________ ihre falschen Vermutungen nur auf für eine Genugtuung unerhebliche Zeitungsberichte (vgl. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.1) und nicht auf offizielle Informationen der Strafverfolgungsbehörden abstützte.