Eine denkbare, jedoch nicht dargelegte Komplexität arbeitsrechtlicher Fragen aufgrund allfälliger Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin muss bei der vorliegenden Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers im eingestellten Strafverfahren ohnehin irrelevant bleiben (vgl. Vernehmlassung im Verfahren 6B_1282/2021 vom 8. Juli 2022). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren sich auf die Kündigung auswirkte und die Beschwerdeführerin erheblich verletzte, umso weniger als die F.______