Zum andern hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr verwaltungsrechtlich gewährten rechtlichen Gehörs ohne weiteren Aufwand unter Einreichung des Attests sofort konkrete Gründe dafür darlegen können, sich entgegen dem falschen Vorwurf in der „Kündigungsandrohung“ nicht bewusst über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt zu haben. Eine denkbare, jedoch nicht dargelegte Komplexität arbeitsrechtlicher Fragen aufgrund allfälliger Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin muss bei der vorliegenden Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers im eingestellten Strafverfahren ohnehin irrelevant bleiben (vgl. Vernehmlassung im Verfahren 6B_1282/2021 vom 8. Juli 2022).