16.2.008). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr verwaltungsrechtlich gewährten rechtlichen Gehörs ohne weiteren Aufwand unter Einreichung des Attests sofort konkrete Gründe dafür darlegen können, sich entgegen dem falschen Vorwurf in der „Kündigungsandrohung“ nicht bewusst über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt zu haben.