wegen eines erläuternden Berichts des D.________, allenfalls gar eine Befragung von Amtes wegen dessen Mitglieder hinsichtlich der Entschlussbildung nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO mit sich bringen. Darauf ist zu verzichten. Zum einen führt die F.________ in der Kündigung das Strafverfahren im Sachverhalt nicht als Kündigungsgrund auf (vgl. U-act. 16.2.008).