4. Betreffend den abgewiesenen Genugtuungsanspruch hält die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dafür, es wäre näher abzuklären gewesen, ob die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den Kündigungsentschluss der F.________ gewesen sei (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.2). Dies würde mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang die Einholung von Amtes Kantonsgericht Schwyz 6