rung nicht weitergehend zu entschädigen wäre (vgl. BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 i.V.m. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3). Es bestand jedenfalls entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Stellungnahme im zweiten Rechtsgang kein Anlass zur Annahme, dass die Staatsanwaltschaft (und auch die H.________) das Attest nicht als strafbefreiend qualifizieren würde.