Ihrem Verteidiger fiel unter vorliegenden Umständen, die wie gesagt nur eine sehr kurze Konsultation und weder eine umgehende Akteneinsicht noch die Erhebung einer darauf abzielenden Beschwerde (BEK 2020 203) erforderten, bloss ein sehr geringer Aufwand an, der angemessen pauschal mit dem Minimum von Fr. 300.00 zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Ohnehin hätte der Nachweis einer Ausnahme von der Maskentragpflicht umgehend mit der Einreichung des ärztlichen Attests erbracht werden können, womit die Beschwerdeführerin für die Einleitung des Strafverfahrens zumindest mitverantwortlich war und gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO unabhängig von der fehlenden Kostenspezifizie-