Es ist aber zu beachten, dass bei der dieser Bestimmung nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO massgebend ist, sondern es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. BGer Urteile 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 je m.H.). Ihrem Verteidiger fiel unter vorliegenden Umständen, die wie gesagt nur eine sehr kurze Konsultation und weder eine umgehende Akteneinsicht noch die Erhebung einer darauf abzielenden Beschwerde (BEK 2020 203) erforderten, bloss ein sehr geringer Aufwand an, der angemessen pauschal mit dem Minimum von Fr. 300.00 zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA).