Erheblichen Aufwand konnte dem Verteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten. Er legt denn auch im zweiten Rechtsgang keinen weiteren angemessenen Aufwand konkret dar. Obwohl ihm die Einreichung einer spezifizierten Kostennote obliegt (§ 6 GebTRA; vgl. auch BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.4), beruft er sich auch im zweiten Rechtsgang zu den etwas reduzierten Entschädigungsforderungen nur auf seine Eingaben über angebliche, nicht spezifiziert ausgewiesene, pauschale Kosten von Fr. 1’000.00 bei der erst durch die Herausgabeverfügung Kantonsgericht Schwyz 5