8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsultation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entsprechenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U- act. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest umgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen. Die Instruktionen seiner Mandantin waren angesichts des bereits vorhandenen Attests mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Erheblichen Aufwand konnte dem Verteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten.