b) Nun denn: Angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin, infolge ihres ärztlichen Attests vom 7. Juli 2020 nicht verurteilt werden zu können (vgl. U-act. 8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsultation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entsprechenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U- act. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest umgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen.