Eine natürliche (Teil-)Kausalität zwischen der Strafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 erweist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquatkausal. Die strafrechtliche Abteilung begründet in ihrem Entscheid auch nicht näher, inwiefern angesichts des zum nach der Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung (vgl. dazu BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 in fine; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 je m.H.) vorhandenen Wissens, nicht verurteilt werden zu können, der Beizug eines Verteidigers angemessen sei.