a) Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, gegenüber der Polizei denn auch erwähnten, bis am 8. Februar 2021 indessen noch nicht eingereichten ärztlichen Attests, dass sie strafrechtlich nicht verurteilt werden konnte (vgl. U-act. 8.7.001 S. 2, U- act. 8.7.003 und U-act. 2.1.013). Eine natürliche (Teil-)Kausalität zwischen der Strafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 erweist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquatkausal.