Die Beschwerdeführerin sei mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert gewesen, obwohl sie grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kurz nach der Strafanzeige am 8. Dezember 2020 einen Verteidiger zu mandatieren (ebd. E. 4.4.3). Zu prüfen bleibt daher, ob der danach entstandene konkrete Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren (vgl. auch BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5 Abs. 2 in fine) und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Kantonsgericht Schwyz 4