Der zweite Rechtsgang wird gestützt auf den bisherigen Sachverhalt nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um der verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren verbindlich von einem natürlich kausalen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der „Kündigungsandrohung“ des D.________ der F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin als G.________ auszugehen.