Der D.________ der F.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom ________, an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der D.________ respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer G.________ nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der D.___