2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beanstandete die Feststellung der inneren Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Attests wusste, es würde keine Verurteilung erfolgen (GPR 2021 8 E. 3.c i.V.m. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.2.1). Dagegen erachtete sie die Sachverhaltsfeststellung als „nicht haltbar“, „es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Be- Kantonsgericht Schwyz 3