Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der Verteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädi- gungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne MWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschädigung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem reichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6).