2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. September 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6).