1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum keine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfügung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht (U-act. 2.1.013 f.).