{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35cf1c4658d81abe13fbdf5466a859ae"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_9", "Checksum": "0bcbbdd44b031cc8a17a46f2acd65b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:10:28", "Checksum": "b5c875488e1c2a4e46ba18b3d1e283bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nwegen eines erläuternden Berichts des D.________, allenfalls gar eine Befragung von Amtes wegen dessen Mitglieder hinsichtlich der Entschlussbildung\nnach der Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO mit sich bringen. Darauf ist zu verzichten. Zum\neinen führt die F.________ in der Kündigung das Strafverfahren im Sachverhalt nicht als Kündigungsgrund auf (vgl. U-act. 16.2.008). Zum andern hätte\ndie Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr verwaltungsrechtlich gewährten\nrechtlichen Gehörs ohne weiteren Aufwand unter Einreichung des Attests sofort konkrete Gründe dafür darlegen können, sich entgegen dem falschen\nVorwurf in der „Kündigungsandrohung“ nicht bewusst über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt zu haben. Eine denkbare, jedoch nicht dargelegte\nKomplexität arbeitsrechtlicher Fragen aufgrund allfälliger Ansprüche gegen die\nehemalige Arbeitgeberin muss bei der vorliegenden Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers im eingestellten Strafverfahren ohnehin irrelevant bleiben (vgl. Vernehmlassung im Verfahren 6B_1282/2021 vom\n8. Juli 2022). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren sich auf\ndie Kündigung auswirkte und die Beschwerdeführerin erheblich verletzte, umso weniger als die F.________ ihre falschen Vermutungen nur auf für eine\nGenugtuung unerhebliche Zeitungsberichte (vgl. BGer 6B_1282/2021 vom\n7. September 2022 E. 5.4.1) und nicht auf offizielle Informationen der Strafverfolgungsbehörden abstützte.\n\n5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist\ndie Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung mit pauschal Fr. 300.00 zu entschädigen. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch im Vergleich zu den Beschwerdeanträgen von ursprünglich Fr. 1’500.00 bzw. Fr. 2’500.00 Entschädigungen und Fr. 5’000.00\nGenugtuung nur unwesentlich abgeändert, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ohne die Kosten des 2. Rechtsgangs) der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie für das Beschwerdeverfah-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428\nAbs. 2 lit. b StPO);-\n\nverfügt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin für\ndas Strafverfahren mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST)\nentschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an\ndie 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 29. Dezember 2022 kau\n"}