{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35cf1c4658d81abe13fbdf5466a859ae"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_9", "Checksum": "0bcbbdd44b031cc8a17a46f2acd65b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:10:28", "Checksum": "b5c875488e1c2a4e46ba18b3d1e283bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\na) Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des ihr\nzur Verfügung stehenden, gegenüber der Polizei denn auch erwähnten, bis\nam 8. Februar 2021 indessen noch nicht eingereichten ärztlichen Attests, dass\nsie strafrechtlich nicht verurteilt werden konnte (vgl. U-act. 8.7.001 S. 2, U-\nact. 8.7.003 und U-act. 2.1.013). Eine natürliche (Teil-)Kausalität zwischen der\nStrafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 erweist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquatkausal. Die strafrechtliche Abteilung begründet in ihrem Entscheid auch nicht\nnäher, inwiefern angesichts des zum nach der Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt der Mandatierung (vgl. dazu BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 in fine; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2\nje m.H.) vorhandenen Wissens, nicht verurteilt werden zu können, der Beizug\neines Verteidigers angemessen sei.\n\nb) Nun denn: Angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin, infolge\nihres ärztlichen Attests vom 7. Juli 2020 nicht verurteilt werden zu können\n(vgl. U-act. 8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsultation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entsprechenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U-\nact. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest\numgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen. Die Instruktionen seiner Mandantin waren angesichts des bereits vorhandenen Attests mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Erheblichen Aufwand konnte dem\nVerteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten. Er legt denn auch im zweiten\nRechtsgang keinen weiteren angemessenen Aufwand konkret dar. Obwohl\nihm die Einreichung einer spezifizierten Kostennote obliegt (§ 6 GebTRA;\nvgl. auch BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.4), beruft er sich auch im\nzweiten Rechtsgang zu den etwas reduzierten Entschädigungsforderungen\nnur auf seine Eingaben über angebliche, nicht spezifiziert ausgewiesene, pauschale Kosten von Fr. 1’000.00 bei der erst durch die Herausgabeverfügung\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nveranlassten Einreichung des Attests (U-act. 2.1.013) und von Fr. 1’500.00\nsowie von Fr. 2’500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 beim Untersuchungsabschluss (U-act. 16.2.006). Zwar prüft die Strafbehörde Ansprüche\nauf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (vgl. Art. 429 Abs. 2\nStPO). Es ist aber zu beachten, dass bei der dieser Bestimmung nicht der\nUntersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO massgebend ist, sondern es\nvielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Ansprüche zu begründen\nund auch zu belegen (vgl. BGer Urteile 6B_118/2016 vom 20. März 2017\nE. 5.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 je m.H.). Ihrem Verteidiger fiel\nunter vorliegenden Umständen, die wie gesagt nur eine sehr kurze Konsultation und weder eine umgehende Akteneinsicht noch die Erhebung einer darauf\nabzielenden Beschwerde (BEK 2020 203) erforderten, bloss ein sehr geringer\nAufwand an, der angemessen pauschal mit dem Minimum von Fr. 300.00 zu\nentschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Ohnehin hätte der Nachweis einer\nAusnahme von der Maskentragpflicht umgehend mit der Einreichung des ärztlichen Attests erbracht werden können, womit die Beschwerdeführerin für die\nEinleitung des Strafverfahrens zumindest mitverantwortlich war und gestützt\nauf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO unabhängig von der fehlenden Kostenspezifizierung nicht weitergehend zu entschädigen wäre (vgl. BGer 6B_1433/2021 vom\n3. März 2022 E. 4.1 i.V.m. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3). Es\nbestand jedenfalls entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Stellungnahme im zweiten Rechtsgang kein Anlass zur Annahme, dass die\nStaatsanwaltschaft (und auch die H.________) das Attest nicht als strafbefreiend qualifizieren würde.\n\n4. Betreffend den abgewiesenen Genugtuungsanspruch hält die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts dafür, es wäre näher abzuklären gewesen,\nob die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den\nKündigungsentschluss der F.________ gewesen sei (BGer 6B_1282/2021\nvom 7. September 2022 E. 5.4.2). Dies würde mangels Darlegung durch die\nBeschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang die Einholung von Amtes\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}