{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "35cf1c4658d81abe13fbdf5466a859ae"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2022-9_2022-12-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2022_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e1fa2dbab3c32c387b48ad299281ea86904aee19dd9e4fe0506970e59a14e0f0d7cf7ff11ab43f1b9b9f0656b95885cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2022_9", "Checksum": "0bcbbdd44b031cc8a17a46f2acd65b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:10:28", "Checksum": "b5c875488e1c2a4e46ba18b3d1e283bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 29.12.2022 GPR 2022 9\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 29. Dezember 2022\nGPR 2022 9\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,\nPostfach 75, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und\nGenugtuung; zweiter Rechtsgang)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021,\nSU 2020 1265);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum\nkeine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwerdeführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der\nVerteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfügung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht\n(U-act. 2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. September 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies\ndie Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer\nangemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sachverhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der\nVerteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädi-\ngungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne\nMWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschädigung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem\nreichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6).\n\n2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beanstandete die Feststellung der inneren Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund\nihres ärztlichen Attests wusste, es würde keine Verurteilung erfolgen\n(GPR 2021 8 E. 3.c i.V.m. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022\nE. 4.4.2.1). Dagegen erachtete sie die Sachverhaltsfeststellung als „nicht haltbar“, „es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend\nformell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Be-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich“, weil sie selbst Folgendes feststellte (ebd. E. 4.4.2.2):\n\nDer D.________ der F.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf\ndie Kundgebung vom ________, an der die Beschwerdeführerin ohne\nGesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der\nD.________ respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von\neiner G.________ nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund\nder Gesamtumstände sehe der D.________ keine Basis für eine weitere\nvertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis\nunter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen.\n\nDer zweite Rechtsgang wird gestützt auf den bisherigen Sachverhalt nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um der verbindlichen\nrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV\n214 E. 5.2.1 m.H.). Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren verbindlich von\neinem natürlich kausalen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und\nder „Kündigungsandrohung“ des D.________ der F.________ gegenüber der\nBeschwerdeführerin als G.________ auszugehen.\n\n3. Laut Bundesgericht verletzt die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs für die Kosten der Verteidigung für den Zeitraum ab Erhalt der\n„Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 Bundesrecht\n(BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert gewesen,\nobwohl sie grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, vor der Eröffnung einer\nStrafuntersuchung kurz nach der Strafanzeige am 8. Dezember 2020 einen\nVerteidiger zu mandatieren (ebd. E. 4.4.3). Zu prüfen bleibt daher, ob der danach entstandene konkrete Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren\n(vgl. auch BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5 Abs. 2 in fine) und\ndamit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist\n(BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}