Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Dezember 2022 GPR 2022 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung; zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, SU 2020 1265);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete unter anderem gegen A.________ we- gen des Verdachts, an einer Kundgebung am ________ im öffentlichen Raum keine Gesichtsmaske getragen zu haben, am 16. Dezember 2020 ein Straf- verfahren. Am 26. Mai 2021 stellte sie das Verfahren ein, weil die Beschwer- deführerin über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Ge- sichtsmaske befreite. Das Attest vom 7. Juli 2020 (U-act. 2.1.014) hatte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft nach entsprechender Herausgabeverfü- gung vom 27. Januar 2021 (U-act. 2.1.012) am 8. Februar 2021 eingereicht (U-act. 2.1.013 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 3 der Ein- stellungsverfügung) als auch das Kantonsgericht (GPR 2021 8 vom 29. Sep- tember 2021) entschieden, der Beschwerdeführerin weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung auszurichten. Das Bundesgericht hiess eine da- gegen erhobene Beschwerde am 7. September 2022 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgebenden Sach- verhalts der Genugtuungsforderung zurück (BGer 6B_1282/2021 E. 6). Der Verteidiger nahm im zweiten Rechtsgang Stellung, reduzierte die Entschädi- gungs- und Genugtuungsforderung von Fr. 1’500.00 auf Fr. 1’437.50 (ohne MWST) bzw. von Fr. 5’000.00 auf Fr. 1’000.00, hielt jedoch an einer Entschä- digung im Verfahren BEK 2020 203 von Fr. 2’500.00 fest (KG-act. 4). Zudem reichte er eine unspezifizierte Kostennote ein (KG-act. 6). 2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beanstandete die Fest- stellung der inneren Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Attests wusste, es würde keine Verurteilung erfolgen (GPR 2021 8 E. 3.c i.V.m. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.2.1). Dagegen erachtete sie die Sachverhaltsfeststellung als „nicht halt- bar“, „es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Be- Kantonsgericht Schwyz 3 schwerdeführerin dargetan oder ersichtlich“, weil sie selbst Folgendes fest- stellte (ebd. E. 4.4.2.2): Der D.________ der F.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündi- gungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom ________, an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zei- tungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der D.________ respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer G.________ nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetz- liche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der D.________ keine Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen. Der zweite Rechtsgang wird gestützt auf den bisherigen Sachverhalt nur in- soweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um der verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.). Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren verbindlich von einem natürlich kausalen Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der „Kündigungsandrohung“ des D.________ der F.________ gegenüber der Beschwerdeführerin als G.________ auszugehen. 3. Laut Bundesgericht verletzt die Abweisung eines Entschädigungs- anspruchs für die Kosten der Verteidigung für den Zeitraum ab Erhalt der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 Bundesrecht (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Die Beschwerdeführe- rin sei mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert gewesen, obwohl sie grundsätzlich keinen Anlass gehabt habe, vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung kurz nach der Strafanzeige am 8. Dezember 2020 einen Verteidiger zu mandatieren (ebd. E. 4.4.3). Zu prüfen bleibt daher, ob der da- nach entstandene konkrete Aufwand des Verteidigers im Strafverfahren (vgl. auch BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.5 Abs. 2 in fine) und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.5). Kantonsgericht Schwyz 4 a) Vorauszuschicken ist: Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden, gegenüber der Polizei denn auch erwähnten, bis am 8. Februar 2021 indessen noch nicht eingereichten ärztlichen Attests, dass sie strafrechtlich nicht verurteilt werden konnte (vgl. U-act. 8.7.001 S. 2, U- act. 8.7.003 und U-act. 2.1.013). Eine natürliche (Teil-)Kausalität zwischen der Strafanzeige und der „Kündigungsandrohung“ vom 11. Dezember 2020 er- weist sich daher für eine Verteidigung im Strafverfahren kaum als adäquat- kausal. Die strafrechtliche Abteilung begründet in ihrem Entscheid auch nicht näher, inwiefern angesichts des zum nach der Rechtsprechung massgeben- den Zeitpunkt der Mandatierung (vgl. dazu BGer 6B_1282/2021 vom 7. Sep- tember 2022 E. 4.3.1 in fine; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2 je m.H.) vorhandenen Wissens, nicht verurteilt werden zu können, der Beizug eines Verteidigers angemessen sei. b) Nun denn: Angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin, infolge ihres ärztlichen Attests vom 7. Juli 2020 nicht verurteilt werden zu können (vgl. U-act. 8.7.003), musste dem Verteidiger nach einer sehr kurzen Konsul- tation der Beschwerdeführerin vor jeder Akteneinsicht und vor der entspre- chenden Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 (U- act. 2.1.012) klar gewesen sein, das bisher bloss erwähnte ärztliche Attest umgehend einreichen zu müssen, um weiteren Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die beruflichen Verhältnisse seiner Mandantin zu begegnen. Die In- struktionen seiner Mandantin waren angesichts des bereits vorhandenen At- tests mit keinen Schwierigkeiten verbunden. Erheblichen Aufwand konnte dem Verteidiger diese Fallkonstellation nicht bereiten. Er legt denn auch im zweiten Rechtsgang keinen weiteren angemessenen Aufwand konkret dar. Obwohl ihm die Einreichung einer spezifizierten Kostennote obliegt (§ 6 GebTRA; vgl. auch BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.4), beruft er sich auch im zweiten Rechtsgang zu den etwas reduzierten Entschädigungsforderungen nur auf seine Eingaben über angebliche, nicht spezifiziert ausgewiesene, pau- schale Kosten von Fr. 1’000.00 bei der erst durch die Herausgabeverfügung Kantonsgericht Schwyz 5 veranlassten Einreichung des Attests (U-act. 2.1.013) und von Fr. 1’500.00 sowie von Fr. 2’500.00 für das Verfahren BEK 2020 203 beim Untersu- chungsabschluss (U-act. 16.2.006). Zwar prüft die Strafbehörde Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Es ist aber zu beachten, dass bei der dieser Bestimmung nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO massgebend ist, sondern es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. BGer Urteile 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 je m.H.). Ihrem Verteidiger fiel unter vorliegenden Umständen, die wie gesagt nur eine sehr kurze Konsultati- on und weder eine umgehende Akteneinsicht noch die Erhebung einer darauf abzielenden Beschwerde (BEK 2020 203) erforderten, bloss ein sehr geringer Aufwand an, der angemessen pauschal mit dem Minimum von Fr. 300.00 zu entschädigen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Ohnehin hätte der Nachweis einer Ausnahme von der Maskentragpflicht umgehend mit der Einreichung des ärzt- lichen Attests erbracht werden können, womit die Beschwerdeführerin für die Einleitung des Strafverfahrens zumindest mitverantwortlich war und gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO unabhängig von der fehlenden Kostenspezifizie- rung nicht weitergehend zu entschädigen wäre (vgl. BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 i.V.m. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3). Es bestand jedenfalls entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Stel- lungnahme im zweiten Rechtsgang kein Anlass zur Annahme, dass die Staatsanwaltschaft (und auch die H.________) das Attest nicht als strafbefrei- end qualifizieren würde. 4. Betreffend den abgewiesenen Genugtuungsanspruch hält die Strafrecht- liche Abteilung des Bundesgerichts dafür, es wäre näher abzuklären gewesen, ob die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den Kündigungsentschluss der F.________ gewesen sei (BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.2). Dies würde mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang die Einholung von Amtes Kantonsgericht Schwyz 6 wegen eines erläuternden Berichts des D.________, allenfalls gar eine Befra- gung von Amtes wegen dessen Mitglieder hinsichtlich der Entschlussbildung nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht im Sinne des Untersuchungs- grundsatzes nach Art. 6 StPO mit sich bringen. Darauf ist zu verzichten. Zum einen führt die F.________ in der Kündigung das Strafverfahren im Sachver- halt nicht als Kündigungsgrund auf (vgl. U-act. 16.2.008). Zum andern hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr verwaltungsrechtlich gewährten rechtlichen Gehörs ohne weiteren Aufwand unter Einreichung des Attests so- fort konkrete Gründe dafür darlegen können, sich entgegen dem falschen Vorwurf in der „Kündigungsandrohung“ nicht bewusst über gesetzliche Vor- schriften hinweggesetzt zu haben. Eine denkbare, jedoch nicht dargelegte Komplexität arbeitsrechtlicher Fragen aufgrund allfälliger Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin muss bei der vorliegenden Prüfung der Angemes- senheit des Beizugs eines Verteidigers im eingestellten Strafverfahren ohne- hin irrelevant bleiben (vgl. Vernehmlassung im Verfahren 6B_1282/2021 vom 8. Juli 2022). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren sich auf die Kündigung auswirkte und die Beschwerdeführerin erheblich verletzte, um- so weniger als die F.________ ihre falschen Vermutungen nur auf für eine Genugtuung unerhebliche Zeitungsberichte (vgl. BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 5.4.1) und nicht auf offizielle Informationen der Strafver- folgungsbehörden abstützte. 5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochte- nen Verfügung mit pauschal Fr. 300.00 zu entschädigen. Damit wird der ange- fochtene Entscheid jedoch im Vergleich zu den Beschwerdeanträgen von ur- sprünglich Fr. 1’500.00 bzw. Fr. 2’500.00 Entschädigungen und Fr. 5’000.00 Genugtuung nur unwesentlich abgeändert, so dass die Kosten des Beschwer- deverfahrens (ohne die Kosten des 2. Rechtsgangs) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie für das Beschwerdeverfah- Kantonsgericht Schwyz 7 ren nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 lit. b StPO);- verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung von Dis- positivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin für das Strafverfahren mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2022 kau