4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 28. September 2022 pku