5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (oben E. 3), eventualiter ist das Rechtsmittel abzuweisen. Die Verfahrenskosten früherer Rechtsmittelentscheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insofern auf die weiteren Anträge vorliegender Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Die unterliegende Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.